Weiteres hierzu in einigen Wochen!
Gruß
Eckbert
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Weiteres hierzu in einigen Wochen!
Gruß
Eckbert
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Das schaut ja gut aus. David gegen Goliath. Man darf sich nichts gefallen lassen! Ich hoffe der Finder erhält seinen Anteil, wie es sich gehört. Nicht auszudenken, wenn Ehrlichkeit bestraft würde...... Kleinhirne sind offenbar mittlerweile in allen Schichten vertreten!
... das es nun soweit gekommen ist, das freut mich!
Sofern ich das richtig interpretiere, stützt sich die Begründung nicht auf das Vorhandensein einer Nachforschungsgenehmigung?
... das es nun soweit gekommen ist, das freut mich!
Sofern ich das richtig interpretiere, stützt sich die Begründung nicht auf das Vorhandensein einer Nachforschungsgenehmigung?
Richtig!
Gute Nacht
gerechte entscheidung
und so soll es sein
war die entdeckung vor oder nach der schatzregaleinführung in hessen?
gruss
cw
war die entdeckung vor oder nach der schatzregaleinführung in hessen?
gruss
cw
ich meine vorher
war die entdeckung vor oder nach der schatzregaleinführung in hessen?
gruss
cw
Zu 100 % vorher, gibt doch auch einen Fernsehbeitrag dazu
nach der einführung des schatzregals gibt es solche urteile nicht mehr, da wird gleich alles vom land hessen einkassiert. ein richtiger anreiz, einen künftigen schatzfund zu melden und kulturgut zu retten!
lass dich nicht mit kleingeld abspeisen und vielleicht kannst du ja bei der wertbemessung einen unabhänigen gutachter hinzufügen.
gruss
cw
Das Gräberfeld hatte ich bereits in 2007 entdeckt und die juristische Auseinandersetzung begann bereits 2009.
Das Urteil ist jedoch auch drei Jahre rückwirkend gültig.
.Ein Pressekomentar hierzu ist in Arbeit.
Die Rechtslage in diesem Fall galt bisher als rechtliches Novum!
Das Urteil vom LG umfasst 7 Seiten und die Ergänzung vom OLG 12 Seiten.
Einzelheiten erfahrt Ihr bald aus der Presse und div. Magazinen.
Gruß
Eckbert
Weiteres hierzu in einigen Wochen!
Gruß
Eckbert
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Die Archäologen haben die Meinung vertreteten das das was sie selber ausgraben auch Ihnen gehören würde.
Ich möchte nicht wissen wieviele in den letzten jahrzehnten dabei um Ihren Anteil geprellt worden sind!
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bestimmt einige!
ich hoffe du teilst der presse mit, dass sie auch das neue schatzregal und deren regelung großzügig erwähnen und nicht den leser
durch nichterwähnen hinters licht führen ...!
gruss
cw
bestimmt einige!
ich hoffe du teilst der presse mit, dass sie auch das neue schatzregal und deren regelung großzügig erwähnen und nicht den leser
durch nichterwähnen hinters licht führen ...!
gruss
cw
Ich werde daran denken. Es betrifft allerdings nur die BL mit großem Schatzregal.
In allen anderen BL greift mein Urteil, vor allem in Bayern.
Hat also rein theoretisch jemand ein Schiffswrack entdeckt und kann dies nachweisen gehört im nach dem BGB die Hälfte aller Funde, egal wer oder wann man etwas findet!
Dieses Entdeckerrecht ist auch vererbbar. Es nutzt also nichts auf meinen Tod zu warten!
Gruß
Eckbert
ich würde die anderen bundesländer gar nicht erwähnen und so für ein unnötiges durcheinander mit kleinem-
oder großem schatzregal und dann noch §984 sorgen. der unbedarfte leser blickt da nicht durch, selbst ich weiß so langsam nichts mehr! es reicht schon, wenn die menschen in hessen, da kam der fund ja her, ihre neuen gesetze kennen lernen. die freuen sich sicher!
gruss
cw
ich würde die anderen bundesländer gar nicht erwähnen und so für ein unnötiges durcheinander mit kleinem-
oder großem schatzregal und dann noch §984 sorgen. der unbedarfte leser blickt da nicht durch, selbst ich weiß so langsam nichts mehr! es reicht schon, wenn die menschen in hessen, da kam der fund ja her, ihre neuen gesetze kennen lernen. die freuen sich sicher!
gruss
cw
Wohl Wahr!
Eine Seite zeige ich noch:
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Anmerkungen zum Urteil des OLG Frankfurt 10 O 1..../10
Michael Gehrking/Land Hessen
Rechtsanwalt Peter Hofmann, Schweinfurt, Zehntstr.22, 97421 Schweinfurt
Dieses Urteil entschied über 2 rechtlich bis dato zumindest höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen:
· Kann gem. der Bestimmung des § 984 BGB bei einem Schatzfund Eigentum an nicht geborgenen (also noch im Erdreich befindlichen) und völlig unbestimmten Gegenständen erlangt werden?
· In welchem Umfang können Eigentumsrechte (besser: Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb) erworben werden, wenn sich mehrere archäologische Befunde im Erdreich befinden?
Zu 1)
Bereits das Landgericht Wiesbaden hatte in seinem durch das OLG Frankfurt nun überprüften und von diesem aufgehobenen Urteil, mit dem zunächst die Klage abgewiesen wurde, grundsätzlich bejaht, dass Eigentum an noch unbestimmten und verborgenen Objekten erworben werden kann. Diese bestätigte nun auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung.
Dies war jedoch, auch wenn das Land Hessen dies vehement verneinte, nur logisch und gerecht, denn der Kläger hatte den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Anweisungen entsprechend gehandelt, indem er, als nach seinen Erstfunden er zur Überzeugung kam, dass hier ein wesentlicher archäologischer Befund vorlag, die Suche unterbrochen hatte, um Befundzusammenhänge nicht zu stören, und dem Landesamt für Denkmalpflege Meldung machte. Er verhielt sich gesetzestreu, was zur Folge hatte, dass weitere zu erwartende Funde unterblieben. Dieses gesetzestreue Verhalten kann und darf jedoch dem Finder von archäologischen Objekten nicht zum Nachteil gereichen. Andernfalls würden durch behördliche oder gesetzliche Vorschriften die Rechte des § 984 BGB unterlaufen werden.
Dies haben beide Instanzen dieses Verfahrens richtig erkannt und somit diese Anwartschaftsrechte auf Eigentum bejaht.
Zu 2)
An dieser Frage ließ das Gericht erster Instanz zunächst die Klage scheitern. Es war der Auffassung, dass der Beweis eines Fundzusammenhangs für das beantragte Fundgebiet nicht erbracht worden sei, obwohl mehrere Befunde durch geomagnetische Untersuchungen eines Sachverständigen festgestellt werden konnten.
Das OLG Frankfurt sah dies in zweiter Instanz anders. Es hat richtig erkannt, dass ohne die Fundmeldung des Klägers all diese Befunde nicht bekannt worden wären und eben die Fundmeldung des Klägers auch ursächlich war für die Kenntnis von noch den festgestellten, jedoch noch nicht ausgegrabenen archäologischen Befunden.
Zu Recht hat es deshalb dem Kläger die Eigentumsrechte an den noch nicht geborgenen und vermuteten späteren Ausgrabungsgegenständen zugesprochen.
Dieses Urteil hat nun nach Einführung des „großen Schatzregals“ in Hessen dort wohl keine praktische Relevanz mehr. Es ist jedoch noch von ganz erheblicher Bedeutung in Bayern, aber zum Beispiel auch in Rheinland-Pfalz, denn dort ist das Schatzregal nur relevant für Ausgrabungsgegenstände mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung; im übrigen gilt auch dort die Regelung des § 984 BGB, wonach ein Schatzfund zwischen Finder und Grundstückeigentümer je hälftig zu teilen ist.
Überschrift Presse:
"Hessens letzter großer Schatz!"
"Der letzte große Hessenschatz!"
"Hessens letzter großer Schatz?"
chaos auf hessens straßen - mütter demonstrieren gegen neues enteignungsgesetz (schatzregal) - hessen schafft Schatzfundrechte ab! hessens kinder leiden unter kulturschocksyndrom (KSS)...-
gruss
cw
Bearbeitet von coinwhisper, 01.09.2013 - 09:05.
Urteil LG Wiesbaden:
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Jetzt Vollständig -
Urteil OLG Frankfurt am Main:
na, dann hol (klag) dir mal den finderlohn ab!
viel erfolg
cw
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