Okay sorry habe jetzt nochmal den Wältzer ausgegraben und gelesen. Du hast recht WENN es sich um Äcker handelt!
Die ungenehmigte Suche auf einem Bodendenkmal ist in den meisten Bundesländern eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Bei Wäldern sieht es anders aus weil dort mit bisher unbekannten archäologischen Strukturen (Befunden) in Form von Mauern, Gräben, Pfosten, Hohlräumen, Verfärbungen (als Relikte von vergangenen
organischen Materialien) zu rechnen ist.:
Weiteres steht auch hier: http://www.sondengaenger-deutschland.de/re...rechtslage.html
Aber trotzden:
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 DSchG NW gelten die §§ 13 bis 19 – das heißt unter anderem das
präventive Nachforschungsverbot – unabhängig von einer Eintragung. Mit anderen Worten:
Auch bisher nicht unter Schutz gestellte – bewegliche wie unbewegliche – Bodendenkmäler
unterliegen der öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne des § 304 StGB.
(Ich finde es leider nur für NW, sorry ! )
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Gesetzeslage
Begonnen von Sachse, 29.01.2012 - 10:42#
Geschrieben 05.02.2012 - 17:14