§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
§ 13 Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälem graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.
Zur Definition Bodendenkmal:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden.
Zur Definition bewegliches Denkmal:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.
Zur Definition Denkmal:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Oetti1
Bearbeitet von Oetti1, 28.06.2011 - 21:48.