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Sonde Beschlagnahme? Erlaubt?

Begonnen von goldmanjace, 08.02.2013 - 00:44

# Trüffelschwein76

Trüffelschwein76
    • Mitglieds ID: 1.506
  • 8.218 Beiträge
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Geschrieben 09.02.2013 - 17:05

ZITAT(Peppipeppi @ 09.Feb.13, 16:32) <{POST_SNAPBACK}>
Bisher wurde hier so viel Unsinn geredet, dass ich die Lage mal richtig stellen muss.

Ob ein Förster nun Beamter ist oder nicht tut hier nicht zur Sache. Auch ein Umweltbeamter und Landesbamter im Innenministerum ist Beamter. Zwingend erforderlich für derartige Maßnahmen ist das

V O L L Z U G S B E A M T E N T U M.

Allein ein Vollzugsbeamter darf vollziehen, das heisst als Exekutive , vollziehend tätig werden.

Das regeln die Gesetze der einzelnen Bundesländer, z.B.

1. das Sicherheits- und Ordnungs-Gesetz, z.B. zur Gefahrenabwehr, Eigentumssicherung etc. aber auch

2.generell die Strafprozessordnung, sofern eine Straftat vorangegangen ist. Hier regeln die §§ 94 die Beschlagnahme, z.B. als Beweismittel, und Sicherstellung (förmlich und formlos).

Hier gilt "Lex Generalis vor lex Speziales" kann auch anders geschrieben werde. Wenn StPO nicht zutrifft , dann SOG.

Vollziehende Gewalt erfolgt durch die Polizei der Länder und nicht generell durch Beamte.


Das Festhalten einer Person übrigens auch mit Zuhilfenahme von Handfesseln ( nicht 2 Tage am Lichtmast, sondern, bis die Polizei da ist) ist durch den § 127 Abs. 2 StPO geregelt. Er besagt, dass Jederman ( gilt auch als sog. Jedermansrecht) einen Straftäter solange festhalten darf, bis die Polizei erscheint und die polizeilichen Maßnahmen, z.B. Identitätsfeststellung, Durchsuchung etc. erfolgen.


Also bitte , bitte. Bringt hier nicht durcheinander, lasst Euch nicht auf diese Förstergeschichte ein. Oder habt ihr schon mal nen Förster mit Gummiknüppel und Handschellen gesehn.


Kopfschütteln.....LG



dazu must du aber auch sagen. das der "jederman" einschätzen können muss, ob es eine straftat vorliegt oder nicht. ganz schmaler grad...selbst schon erlebt....er wollte held sein, danach war er der täter...!