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Enteignung bei Fundmeldung

Begonnen von BOBO, 18.08.2007 - 16:55

# OttovLippe

OttovLippe
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Betrachte Sammlung

Geschrieben 16.09.2017 - 16:07

Wenn ich mir folgenden Absatz aus dem bayrischen Denkmalschutzgesetz durchlese:

ZITAT
VI. Enteignung

Art. 18 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals oder des eingetragenen beweglichen Denkmals
zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.

(2) Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig bei beweglichen Bodendenkmälern, an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht. Im Fall des Satzes 1 kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflege im Zeitpunkt der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals nicht länger als ein Jahr bekannt war.

(3) bis (5) (aufgehoben)
Quelle: http://www.baurecht.de/denkmalschutzgesetz_bayern.html

Hier meine Frage:
Wer von Euch hier ansässigen Sondler bekam schon mal das Eigentumsrecht an einem gemeldeten Fund aberkannt? Gibt´s dazu bekannte Fälle?

 

 

Wenn ich mir folgenden Absatz aus dem bayrischen Denkmalschutzgesetz durchlese:

ZITAT
VI. Enteignung

Art. 18 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals oder des eingetragenen beweglichen Denkmals
zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.

(2) Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig bei beweglichen Bodendenkmälern, an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht. Im Fall des Satzes 1 kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflege im Zeitpunkt der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals nicht länger als ein Jahr bekannt war.

(3) bis (5) (aufgehoben)
Quelle: http://www.baurecht.de/denkmalschutzgesetz_bayern.html

Hier meine Frage:
Wer von Euch hier ansässigen Sondler bekam schon mal das Eigentumsrecht an einem gemeldeten Fund aberkannt? Gibt´s dazu bekannte Fälle?

 

Hallo Bobo,

 

ist ne gute Frage. Ich kann aus eigener Erfahrung berichten. Ich habe eine Burgruine abgesucht und mehrere hundert Funde gemacht. Die Burg gehört zum Bodendenkmal. In Niedersachsen gehören 50 % dem Finder und 50% dem Eigentümer. Der Eigentümer hat mir seine 50% schriftlich Überschrieben, so dass all die Funde nun bei mir , in meinem Besitz sind. Ich hätte rein Rechtlich auch Anspruch auf 50% der komplett gefunden Dinge die jemals auf dieser Burg Ausgegraben oder gefunden worden sind.Aber aus gewissen Gründen habe ich davon mal Abstand genommen, schließlich möchte man ja noch eine weile Sonden gehen. Aber hier hat sich nur meine Hartnäckigkeit durchgesetzt, die Rechtslage dazu ist eindeutig.