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Gesetzeslage

Begonnen von Sachse, 29.01.2012 - 10:42

# Rumsucher

Rumsucher
    • Mitglieds ID: 9.906
  • 27 Beiträge
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Geschrieben 05.02.2012 - 10:43

ZITAT(IG Phoenix Rhein-Main @ 04.Feb.12, 08:26) <{POST_SNAPBACK}>
Moin,

das mit der Ordnungswidrigkeit kannst Du in BW vergessen, das ist im Grunde nicht wichtig, der Knackpunkt liegt beim Schatzregal, da alle Funde, die bei nichtgenehmigter, also illegaler Grabung erlangt werden mit der Entdeckung zum Eigentum des Landes werden und zwar unabhänging von ihren Wert. In dem Moment, in dem Du einen Fund einsteckst, den Du ohne eine NFG bemacht hast, begehst Du eine Unterschlagung gem. § 246 StGB. Das ist eine Straftat und ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bewehrt.


Absoluter Schwachsinn Walter, was du hier Neueinsteigern schreibst! Schade, dachte du seist auf dem Gebiet der Rechtsfragen kompetent.

Zitat Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg:
"Werden mit Entdeckung Eigentum des Landes, wenn das bewegliche Kulturdenkmal:
-bei staatlichen Nachforschungen
-in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden
-oder wenn der Fund einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert hat"

Das heißt, ne vergammelte römische Münze dürfte mit großer Sicherheit kein bewegliches Kulturdenkmal darstellen, da sonst Millionen von Römern als Denkmal eingetragen werden müssten.
Auch keine Euros oder Reichspfennige oder Patronenhülsen sind keine Kulturdenkmale. Ihr macht euch NICHT strafbar, wenn ihr einen Euro im Boden findet und den einsteckt!

Und sollte man einen Münzkrug gefunden haben, so ist der Moment indem ich den Fund einstecke noch keine Unterschlagung gegeben.
Der Gesetzgeber räumt eine Spanne von mehreren Tagen ein, den Fund dann zu melden / abzugeben.


Sondengehen ist in Baden-Württemberg total locker. Immer schön Euros suchen oder nach Nachbars Goldring und schon hat man in 99% der Fälle keine Probleme.



Wie gesagt, sehr schwach von dir Walter. Und das, obwohl du es besser wissen müsstest!