Inhalte aufrufen



Willkommen auf dem Bodenfundforum.com
Du bist nicht angemeldet oder registriert! Gäste können bei weitem nicht alle Funktionen des Forums nutzen. Bitte melde dich an oder klicke hier um dich kostenlos zu registrieren!

Gesetzte in den Bundesländer

Started by grasnarbensucher, 16.10.2009 - 23:18

# jorgen17

jorgen17
    • Member ID: 6696
  • 79 Beiträge
  • Joined 20-10 07
  • 21 topics
  • 2

Posted 18.10.2009 - 11:33

Achtung, das folgende gilt nur für Bayern wo kein Schatzregal vorhanden ist, ist aber nicht durch einen Rechtsanwalt geprüft:

Du kannst grundsätzlich drei Arten von Funden machen:

Ab 10 Euro Wert:

Herrenlose Funde: Der Eigentümer ist nicht mehr bestimmbar oder hat sein Besitzrecht aufgegeben. Fundrecht: 50/50 mit Grundstückseigentümer § 984 BGB

Funde deren Eigentümer ermittelbar sind: Anspruch auf Finderlohn: 3-5% oder vorherige Teilungsvereinbarung mit dem Besitzer bei Auftragssuche. Ebenfalls Grundstückeigentümer 50% des Finderlohnes. § 971 BGB folgende. Aber auch den Aufwand der Suche könnt ihr einfordern beim Eigentümer.
Meldet sich sechs Monate kein Eigentümer z.B: Fundamt gehört es dem Finder, aber der Eigentümer kann drei Jahre lang zurückfordern. (ungerechtfertigte Bereicherung)

Historische Funde: Im Auftrag z.B. des LDA auf BD`s. Je nach Vertrag mit dem LDA, meist Honorarsuche oder Aufwandsentschädigung, kein Anrecht auf Fundteilung oder Finderlohn.
Sonstige historische Funde nicht auf BD gefunden: Meldung an die Denkmalämter und Vorkaufs- und Auswertungsrecht des Landes. Ebenfalls Anspruch des Grundstückbesitzers.

Das Sachenrecht gilt seit 1990 auch für Strandgut. Früher war es möglich z.B. angeschwemmte Boote zu behalten als Strandgut. (Ein Sturm am Starnberger See hat 1996 einige Boote losgerissen und auf das Ufer gesetzt.) Heute geht das nicht mehr.

Im folgenden unterscheide ich zwischen Suchen und Graben.
Suchen ist in Bayern, bis auf die ausgewiesenen Bodendenkmäler, überall mit Einverständnis des Eigentümers erlaubt ausser es existieren ohnehin Betretungsverbote. Graben wird jedoch zusätzlich durch Gesetze und Verordnungen reglementiert: z.B: Waldgesetz, Hegevorschriften, Naturschutzgebiet, usw. Auch Verordnungen der regionalen Behörden können die Suche einschränken. Bei vermutbaren vorliegen eines Bodendenkmales muss dieses sofort der Unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden und die Funde übergeben werden.