Verboten sind
1.5.4 Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie
Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte
- bzw. 421 HV - Vickershärte - ) enthalten, sowie entsprechende Geschosse,
ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung
bei der Gefahrenabwehr dient.
Abgefeuerte Geschosse für Handfeuerwaffen fallen da zwar nicht mehr darunter, zumindest ist das bei Geschossen mit Hartkern so. Geschosse die einen anderen Inhalt haben, kann u.U. das SprengstG zu tragen kommen.
Mir ging es aber mehr um die pauschale Aussage das Geschosse mit Hartkern legal sind.
Bearbeitet von rigby, 01.02.2022 - 12:19.