Inhalte aufrufen



Willkommen auf dem Bodenfundforum.com
Du bist nicht angemeldet oder registriert! Gäste können bei weitem nicht alle Funktionen des Forums nutzen. Bitte melde dich an oder klicke hier um dich kostenlos zu registrieren!

Unterhaltsamer Beitrag über rechtliche Situationen

Begonnen von cavemanatwork, 02.01.2018 - 12:36

# Eckbert

Eckbert
    • Mitglieds ID: 13.873
  • 103 Beiträge
  • Dabei seit 18-01 16
  • 30 Themen
  • 62

Geschrieben 16.02.2018 - 19:15

Professor Raimund Karl schrieb zu den Auswirkungen des Barbarenschatzurteils auf die Sondengänger in RP in der Facebookgruppe Archäologie in Deutschland:

 

"Potentiell ist das Problem (aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege) noch viel größer und schlimmer: so wie das aus der DPA-Mitteilung hervorzugehen scheint, ist der "Barbarenschatz" eventuell nicht einmal "Kulturdenkmal" im Sinne des § 3 DSchG-RP; und scheint jedenfalls kein "Kulturdenkmal" zu sein, das wissenschaftlich so besonders bedeutend ist, dass er unter das (Denkmal-)Schatzregal des § 20 DSchG-RP fällt.

Nachdem gem. § 21 DSchG-RP nur "Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken" der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen, stellt sich somit die Frage, wonach der Schatzsucher suchen muss, damit seine Schatzsuche NFG-pflichtig ist. Will er z.B. so etwas wie den "Barbarenschatz" finden, ist nun nicht mehr klar, ob er überhaupt eine NFG gem. § 21 DSchG-RP braucht. 

Weil Kulturdenkmäler sind gem. § 3 Abs. 1 Z 2 DSchG-RP Sachen aus vergangener Zeit, "an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht". Durch dieses Urteil kann man sich jetzt nicht einmal bei einem Hortfund wie dem "Barbarenschatz" sicher sein, ob der überhaupt ein so ein "Kulturdenkmal" ist, weil offenbar besteht weder an seiner Erhaltung und Pflege noch an seiner Erforschung und Dokumentation ein ausreichend großes öffentliches Interesse, um ihn irgendwie zu schützen. Bei einer einzelnen römischen Münze oder einer eisenzeitliche Fibel bzw. deren Fragmenten wird es nur noch umso zweifelhafter, ob sie überhaupt ein "Kulturdenkmal" im Sinne der Legaldefinition des § 3 DSchG-RP sein können.

Sind aber römische Münzen, eisenzeitliche Fibeln, ja sogar "Barbarenschätze" potentiell keine "Kulturdenkmale" iSd § 3 DSchG-RP, braucht man auch keine NFG gem. § 21, wenn man nach ihnen suchen will. Weil NFG-pflichtig ist nur die Suche mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken, und sind sie das nicht, darf man sie auch ganz ohne NFG suchen.

Das Urteil ist also potentiell extrem richtungsweisend. Aber keineswegs so, wie wir, die wir archäologische Denkmale schützen und pflegen wollen uns das gewünscht hätten, sondern in die genau gegenteilige Richtung. Und das Problem ist: das ist nicht die Schuld "des Richters"´, der hier nicht mehr und nicht weniger getan hat, als er soll, nämlich die fallrelevanten Gesetze nach bestem Wissen und Gewissen auf den Fall anzuwenden. Und es ist auch nicht primär die Schuld "der schlechten Gesetze", weil diese Gesetze haben letztendlich wir selbst inhaltlich geprägt und damit das wirklich wesentliche an ihnen vorgegeben. Es ist vielmehr primär unsere Schuld, weil wir seit Jahrzehnten so tun, als ob es nur noch "mehr und schärfere Strafen" und nur noch "noch restriktivere Bestimmungen" bräuchte, statt klügere und treffsicherere Belohnungen und Strafen.."