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Änderung des § 86a StGB

Begonnen von AlterFritz, 18.05.2017 - 13:46

# AlterFritz

AlterFritz
    • Mitglieds ID: 11.219
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Geschrieben 18.05.2017 - 13:46

Das Saarland hat im Bundesrat einen Gesetzesänderungsantrag zum § 86a StGB eingebracht: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/216-17.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Der Antrag wurde gestern im Rechtsausschuss (federführend) - 954. Sitzung am 17.05.2017 - und heute im Ausschuss für Innere Angelegenheiten - 968. Sitzung am 18.05.2017 beraten.

Der § 86a -neu- würde nach dem Änderungsantrag wie folgt lauten:

 

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, auch wenn die Kennzeichen verborgen werden, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt,

3. mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben, im Inland oder zur Verwendung im Inland gewerbsmäßig Handel treibt oder diese zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handeltreibens vorrätig hält.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Bei NS-Kennzeichen (§ 86a StGB Abs.1 Nr.2 - also allem, was bisher bereits im §86a StGB verboten war), ändert sich, dass das Verdecken/Abkleben keine strafbefreiende Wirkung mehr entfaltet ... d.h. Objekte mit NS-Kennzeichen können nicht mehr auf Sammlertreffen, Börsen oder mit Fotos im Internet- auch nicht, wenn das NS-Zeichen unkenntlich gemacht wird - angeboten werden.

Der neu eingeführte "Universal"-Straftatbestand (§ 86a StGB Abs.1 Nr. 3 - "Gegenstände, die einen Bezug zur NS-Gewalt-und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben" (egal ob sie ein NS-Kennzeichen haben oder nicht) bezieht sich (lt. Begründung der Gesetzesvorlage) auf das "Verbot des gewerbsmäßigen Handels". In Nr. 3 werden alle Gegenstände erfasst, die bereits in Nr.2 verboten sind und zusätzlich alle historischen Gegenstände, "die Produkt der Maschinerie der damaligen Machthaber waren" oder "von jedem durchschnittlich verständigen Betrachter mit der NS-Gewalt-und Willkürherrschaft verknüpft werden", einen Bezug zu den NS-Repräsentanten haben, oder "Ausdruck der Unterdrückung oder Verfolgung bestimmter Personen-, Volks-, oder Glaubensgruppen während der NS-Zeit" sind. Erforderlich ist gerade nicht, dass ein NS-Kennzeichen vorhanden ist.

Damit kommt praktisch jeglicher Verkauf zum erliegen.