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NFG Pflicht in Österreich durch Gerichte gekippt!

Begonnen von Eckbert, 15.10.2017 - 21:56

# Eckbert

Eckbert
    • Mitglieds ID: 13.873
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Geschrieben 15.10.2017 - 21:56

Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich durch Gerichte weitgehend gekippt

 

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4.4.

Der seit Jahrzehnten vertretenen Rechtsauffassung des österreichischen
Bundesdenkmalamtes (BDA) zufolge galt gemäß § 11 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes (DMSG) in Österreich eine Genehmigungspflicht für
Grabungen und sonstige archäologische Nachforschungen (NFG-Pflicht) -
unabhängig davon, ob auf einer konkret betroffenen Fläche das Vorkommen
archäologischer Denkmale bereits bekannt ist (BDA 2016, 6). Spätestens
seit 2012 hat das BDA auch die Aufsammlung von Oberflächenfunden und
vergleichbare Handlungen dieser NFG-Pflicht unterzogen (BDA 2012, 8; 2016,
11-12). Ein aktuelles Gerichtsurteil kippt diese Rechtsauffassung nun
weitgehend, wenn nicht sogar vollständig. In einem von Prof. Raimund Karl
vor das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gebrachten Fall hat dieses in
seinem Spruch vom 11.9. zu Zahl W 183 2168814-1/2E jetzt als Recht
erkannt, dass die NFG-Pflicht des § 11 Abs. 1 DMSG für rein auf die
Entdeckung von Oberflächenfunden ausgerichtete Nachforschungen nicht
angewendet werden kann. In einem anderen, davon unabhängigen Fall –
ausgelöst durch eine Anzeige des BDA wegen unbewilligter
Grabungstätigkeit durch einen Laien – hatte der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) bereits zuvor in seinem Spruch vom 23.2. zu Zahl Ro 2016/09/0008
eine noch deutlich weiter reichende Entscheidung getroffen. Hier hatte der
VwGH als Recht erkannt, dass die NFG-Pflicht erst durch Bestehen einer
durch konkrete Hinweise begründeten Erwartung bzw. durch die
Wahrscheinlichkeit des Vorkommens bzw. der Auffindung
denkmalschutzrelevanter Gegenstände am Ort der (geplanten) Nachforschung
ausgelöst wird. Als hinreichende Hinweise nennt der VwGH "z. B.
wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder
andere allgemein zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes
Unterschutzstellungsverfahren" (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, 4).
Selbst unter der (eher unwahrscheinlichen) Voraussetzung der Richtigkeit
der weitesten möglichen Auslegung dieses Rechtssatzes – nämlich dass
auch schon die vom BDA jährlich in den Fundberichten aus Österreich
(FÖ) veröffentlichten Fundmeldungen "andere allgemein zugängliche
Quellen" und somit "konkrete Hinweise" im Sinne dieser Erkenntnis sind –
bedeutet das, dass die Pflicht zur Einholung einer NFG auf Nachforschungen
auf jenen geschätzt über 99 % der österreichischen Bodenflächen nicht
anwendbar ist, zu denen das BDA noch keine Fundmeldungen veröffentlicht
hat. Dies entspräche in etwa der derzeitigen Rechtslage in Bayern, nur,
dass auf Bodenflächen, von denen noch keine Bodenfunde bekannt sind,
nicht nur nicht-invasive Nachforschungen, sondern auch Grabungen
bewilligungsfrei durchgeführt werden dürften. Unter Voraussetzung der
(weit wahrscheinlicheren) Richtigkeit einer strikteren Auslegung – dass,
um als "konkrete Hinweise" im Sinne des Rechts betrachtet werden zu
können, die allgemein zugänglichen "Quellen" wenigstens die einem
Sachverständigengutachten entsprechende Qualität aufweisen müssen –
wäre die NFG-Pflicht wenigstens derzeit sogar noch stärker beschränkt.
Quellen gutachterlichen Niveaus liegen nämlich derzeit de facto nur für
die gemäß §§ 2, 2a oder 3 DMSG denkmalgeschützten oder in einem
laufenden Unterschutzstellungsverfahren befindlichen archäologischen
Denkmale und den (auch) aus archäologischen Gründen als Welterbestätten
ausgewiesenen Fundstellen vor. Die österreichische Rechtslage würde
somit derzeit wenigstens de facto, wenn auch nicht unbedingt de jure, der
in England und Wales entsprechen. Die Erkenntnisse haben bedeutende
Implikationen sowohl für die vergangene als auch die zukünftige
Handhabung des § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA. Selbst im für das BDA
besten Fall ist davon auszugehen, dass wenigstens ein gewisser Anteil der
vom BDA in der Vergangenheit erteilten NFG rechtswidrig erteilt wurde,
weil eine solche gesetzlich gar nicht erforderlich war. Im schlechtesten
Fall hingegen sind sogar praktisch alle in der Vergangenheit erteilten
NFG-Bescheide (inklusive der darin erteilten Auflagen) mit dem Mangel der
Rechtswidrigkeit behaftet. Ebenso wurden vermutlich wenigstens in
Einzelfällen, wenn nicht sogar in nahezu allen vorgekommenen Fällen,
Metallsucherinnen und Metallsucher vom BDA in rechtswidriger Weise für
Verletzungen der NFG-Pflicht an Orten angezeigt, wo eine solche gar nicht
vorkommen konnte. Für die Zukunft der Archäologie in Österreich
bedeutet das, dass vermutlich wenigstens ein gewisser Teil, wenn nicht
sogar nahezu alle professionellen Ausgrabungen und sonstigen
Nachforschungen nicht NFG-pflichtig sind. Ebenso bedeutet es, dass auch
das Sondengehen nahezu überall in Österreich bewilligungsfrei erlaubt
ist, wenigstens auf allen Bodenflächen, die noch nicht durch in den FÖ
veröffentlichte Fundmeldungen als "Fundhoffnungsgebiete" ausgewiesen
sind, aber eventuell sogar praktisch auf allen, die nicht aus
archäologischen Gründen explizit unter Denkmalschutz stehen oder als
Welterbestätten ausgewiesen wurden. Funde von Bodendenkmalen auf allen
anderen – d. h. jedenfalls wohl über 99 %, eventuell sogar über 99.98
% aller – Bodenflächen in Österreich sind hingegen, selbst wenn sie
unter Einsatz eines Metallsuchgerätes oder bei professionellen
archäologischen Ausgrabungen entdeckt wurden, als Zufallsfunde gemäß §
8 Abs. 1 DMSG zu betrachten und daher nur durch die Fundmeldepflichten des
§ 8 und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG
geschützt. Weitreichende Veränderungen in den archäologischen
Denkmalpflegepraktiken in Österreich sind zu erwarten. Ob diese zum Vor-
oder Nachteil der Archäologie sein werden, ist noch nicht absehbar. Klar
und bedenklich ist aber jedenfalls, dass das BDA – das ohnehin schon
durch den Bericht des Rechnungshofes aus dem Frühjahr 2017 schwer
angeschlagen ist (RH 2017; siehe auch DGUF-Newsletter vom 2.11.2016 Punkt
9.1.; 1.6.2017 Punkt 9.7.) – nun auch noch (und das gleich zwei Mal)
darin auffiel, das Gesetz, das es umzusetzen hat, gravierend falsch
ausgelegt und dadurch seine Kompetenzen deutlich, wenn nicht sogar massiv
überschritten zu haben.
Denkmalschutzgesetz § 11 "Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen
nach Bodendenkmalen":
https://www.ris.bka.gv.at/…/Bun…/NOR40152010/NOR40152010.pdf
BDA 2012. Richtlinien für archäologische Maßnahmen. 2. Fassung – 1.
Jänner 2012. Wien: Bundesdenkmalamt. [nicht mehr online, nur als
gedrucktes Heft in Bibliotheken]
BDA 2016. Richtlinien für archäologische Maßnahmen. 4. Fassung – 1.
Jänner 2016. Wien: Bundesdenkmalamt [25.9.2017]:
https://bda.gv.at/…/Richtlinien_fuer_archaeologische_Massna…
BVwG vom 11.9.2017, Zl. W 183 2168814-1/2E:
https://www.academia.edu/…/BVwG_11.9.2017_W_183_2168814-1_2E
RH 2017 (28.4.):
http://www.rechnungshof.gv.at/…/detail/bundesdenkmalamt.html
VwGH vom 23.2.2017 zu Zahl Ro 2016/09/0008:
https://www.ris.bka.gv.at/…/…/JWT_2016090008_20170223J00.pdf

 

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Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte

 

Der seit Jahrzehnten vertretenen Rechtsauffassung des österreichischen Bundesdenkmalamtes (BDA) zufolge galt in Österreich eine Genehmigungspflicht für Grabungen und sonstige archäologische Nachforschungen (NFG-Pflicht). Ein aktuelles Gerichtsurteil kippt diese Rechtsauffassung nun weitgehend, wenn nicht sogar vollständig.

Mehr dazu im Archiv-PDF des aktuellen DGUF-Newsletter (Punkt 4.4.): 

 

http://www.dguf.de/…/DGUF-Dok_62_DGUF-Newsletter_2017-10-13…

 


Bearbeitet von Eckbert, 15.10.2017 - 22:00.