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Sondeln mit Erlaubniss OK oder immer eine Genehmig

Begonnen von SaschaD30, 24.01.2019 - 14:35

# hack240

hack240
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Spender

Geschrieben 29.01.2019 - 18:09

Hallo zusammen,

Anbei ein Ausschnitt aus Wikipedia. Viele Grüsse Stefan

In 15 der 16 deutschen Bundesländer enthalten die Denkmalschutzgesetze eine Vorschrift, die das Schatzregal vorsieht. Die letzte Ausnahme ist Bayern. Die detaillierte Ausgestaltung des Prinzips ist in den einzelnen Bundesländern leicht unterschiedlich, zum Beispiel:

In Bremen geht das kraft Schatzregals vom Land erworbene Eigentum ex nunc auf die nach § 984 BGB Berechtigten über, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten in die Denkmalliste eingetragen wird.

In Niedersachsen gilt ein Schatzregal also der Erwerb durch das Land , wenn der Fund bei staatlichen Grabungen, in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurde oder der Schatz von herausragendem wissenschaftlichen Wert ist. Eine Entschädigung durch das Land ist möglich.

Im Saarland gilt das Schatzregal bei Funden anlässlich staatlicher Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, aus nicht genehmigten Grabungen oder bei wissenschaftlichem Wert der Funde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entsprechen die Bestimmungen zum Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer dem Grundgesetz. So hat das BVerwG im November 1996 entschieden,[5] dass Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl) durch denkmalschutzrechtliche Normen nicht unzumutbar eingeschränkt ist und die Bundesländer beim Schatzregal eine Gesetzgebungskompetenz besitzen.

Bayern, das als einziges Land über kein Schatzregal verfügt, kann sich jedoch herausragende Funde aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. Ablieferung gegen Entschädigung) sichern und auch unabhängig von der Eigentumsfrage einer wissenschaftlichen Bearbeitung zuführen.