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Sondeln in Sachsen

Begonnen von Sondler1813, 29.11.2008 - 16:31

# PhotoSinnThese

PhotoSinnThese
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Geschrieben 13.01.2012 - 04:00

@Silur75

Habe auch gerade noch nen Post gesetzt Ausnahmegenehmigung #2

"Bodendenkmäler sind grundsätzlich tabu. Sondeln - vorausgesetzt vorherige Erlaubnis des Grundstückeigentümers wurde eingeholt - wird offensichtlich nicht weiter gerichtlich verfolgt, kann wohl aber mit einer Ordnungsstrafe belegt werden."

Theoretisch kannste nicht mal die Ordnungsstrafe bekommen, wofür?
Weil du im Wald !mit Erlaubnis! 1 und 2 Euro Stücken suchst am Joggerweg?
Oder Armbänder und Ketten am Strand?

Ok Für die Himmelsscheibe2.0 brauchste im Rucksack nen doppelten Boden aber den Spaten haste doch für die Meteoriten mit weil bei der Geschwindigkeit mit der die in die Erde ballern muss man graben, aber das stellt keine landschaftliche Änderung dar, sondern ein "temporär notwendiger rückgängig zu machender" Eingriff.
Nein? Na dann gleich die Pilzsucher verknacken weil die ein Ast überm Steinpilz zur Seite legen. verdaechtig.gif

Ach ich wees och ni.... die gehn mir alle offn Sack motz.gif

Was halt richtig doof kommt, sind dann ein dutzend "Ackermünzlein" wobei.... was ist eigtl. ein bewegl. Denkmal....moment :
Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben, sofern sie nicht Bodendenkmale sind.

Ok wasserdicht

Das könnte klappen:

eine bewegliche Sache:
BGB
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Bewegliche Sachen (§§ 937-945 BGB)
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz (§ 872 BGB) hat, erwirbt nach deutschem Recht das Eigentum (§ 937 BGB). Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, etwa weil die erworbene Sache beispielsweise einem anderen abhanden gekommen war, das Eigentum, wenn er die Sache die ganze Zeit als ihm gehörig besessen hat. Das Gesetz beseitigt damit nach dem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden, die Umstände des Besitzverlustes beim früheren Eigentümer noch aufzuklären. Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim
Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat.


Moment würde den das Schatzregal nicht gegen das BGB verstoßen "wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird." vlt. der Grundstückseigentümer?

Oder steht Hoheitsrecht über BGB ???

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