Mit anderen Worten: wenn das Land ein Gesetz beschießt, dass bestimmte Bodenfunde Eigentum des Landes sind, sind diese nicht herrenlos. So verstehe ich das.
Naja, da würde ich dir zustimmen, wenn das entsprechende Denkmalschutzgesetz schon vor dem BGB bestanden hat. Denn anderenfalls verdreht man ja nachträglich die Voraussetzungen von § 984, indem man einen "Herren" erschafft, der zuvor gar nicht existiert hat.
Übrigens sehe ich im Gesetzesentwurf (*) nicht einmal die von dir erwähnten "bestimmte". Da steht vielmehr in Artikel 9 "Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern". Also alle und nicht "bestimmte". Kein herausragender wissenschaftlicher Wert, nicht mal überhaupt wissenschaftlicher Wert. Sondern einfach jedes bewegliche Bodendenkmal und was eines ist, kann das Amt wohl nach Gutdünken entscheiden. Somit ist § 984 BGB eigentlich komplett ersetzt, da praktisch nichts mehr übrig bleibt, was noch unter diesen Paragraphen fällt, zumal die Formulierung "die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist" in beiden Gesetzen quasi identisch vorhanden ist.
(*) https://www.stmwk.bayern.de/download/21905_Anlage-Gesetzentwurf-BayDSchG.pdf
Bearbeitet von Drusus, 18.08.2022 - 20:38.