stimmt hier heißt es: friss oder stirb, äh sorry, unterschreib' und Du hast eine Genehmigung oder lass es und Du hast eben keine ..... wie bei den guten alten Gutsherrn. Aber wir haben ja jetzt auch wieder das Schatzregal - liegt also auf der Linie.
Eines interessiert mich noch: der § 54 VwVWG erklärt die vertragliche RegelungsMÖGLICHKEIT eines Genehmigungsaktes per Vertrag als "Kann"-Vorschrift: Bei Verweigerung des Vertrags müsste demnach doch der Genehmigungsakt als solcher noch ggf. einklagbar sein (vielleicht habe ich ja demnächst ein bisschen Geld über, weil ich die Gutsherrnmanier auf den T.. nicht austehen kann).
Insbesondere weil ich früher auf meiner Genehmigung (also bis vor zwei jahren) mal eine ganzen Kreis hatte und jetzt strenggenommen nur noch mein Kaff.
Haben wir Verwaltungsrechtler unter uns (ich mein' jetzt nicht die des LDA;-)))!)
Bearbeitet von dino68, 15.02.2012 - 16:09.