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Hessen: Neue Bedingungen NFG

Begonnen von klapperspaten, 26.02.2017 - 23:11

# klapperspaten

klapperspaten
    • Mitglieds ID: 8.526
  • 152 Beiträge
  • Dabei seit 22-09 09
  • 45 Themen
  • 4

Geschrieben 26.02.2017 - 23:11

Hallo an alle hessischen Sucher,
 
wer von euch weiß Näheres zur genauen Bedeutung der neuen Nebenbestimmungen der neuen Nachforschungsgenehmigungen? Wie bisher wird in der Genehmigung ja zuerst das Gebiet genannt, in welchem ich suchen darf. Neu sind verschiedene Nebenbestimmungen:
 
Unter 2b heißt es:
"Das Sondengehen ist auf gepflügten Boden beschränkt." - Verstehe ich, und da ich dass auch bisher so gehandhabt habe, kein Problem...
 
Unter 2c heißt es aber:
"Das Sondengehen auf bekannten Bodendenkmälern ist verboten. Ausnahmen sind schriftlich festzuhalten." - Heißt das nun, dass ich ab sofort auf keinem Acker mehr suchen darf, auf dem bekanntermaßen z.B. eine römische Villa stand? Und dass ich auch auf all den Fundstellen, welche ich selbst im Laufe der Jahre entdeckt habe, nicht mehr suchen darf? Oder gilt wie bisher, dass alle Ackerflächen im in der Genehmigung genannten Gebiet erlaubt sind?
 
Falls jemand hier was weiß, würde ich mich über eine Antwort freuen :)
 
Vielen Dank und viele Grüße, 
klapperspaten