Hallo cuda71,
ich würde Dir raten, bevor Du hier weitere Aktionen planst und durchführst, Dich mal mit dem Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg
vertraut zu machen.
2) Denkmale können sein:
1.
bauliche Anlagen (Baudenkmale)
, technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile
solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von
Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei-
und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar
ist, soweit es mit dem
Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben;
2.
Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen
Frei-und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer
Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbe-sondere Zeugnisse der Siedlungs-
und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten-undLandschaftsgestaltung;
3.
bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegli-che Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzli-chen Be
stimmungen unterliegt, und
4.bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen,Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).
Dann zum Thema Nachforschungen :
Mir ist nicht bekannt, daß beim Archäologischen Landesamt darüber etwas bekannt ist.
Ansonsten brauchtest Du Dir keine Gedanken über die Finanzierung zu machen.
Fall Du eine Eigenaktion planst hier der Auszug des Landesgesetzes zum Thema Nachforschung und Finderlohn :
§ 10
Nachforschungen
(1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bo-
dendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Er-
laubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmal-
fachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.
§ 11
Funde
(1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen
anzunehmen
ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unver-
züglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate ver-
längern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Ber-
gung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches
Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat
verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die
Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbunde-
nen Kosten mitzuteilen.
§ 12
Schatzregal
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so
lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Ent-
deckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu überge-
ben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei
unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung
von Wert sind.
(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist
durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in
Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.
Gruß SLAWA